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Am Anfang des Jahres über das Ende sprechen

Vom Unsinn eines Arbeitszeugnisses

Das neue Jahr beginnt so, wie das alte Jahr aufgehört hat: Corona, Corona, und noch einmal Corona. Redaktion und Autoren haben sich entschlossen, diesmal über etwas Anderes zu schreiben. Corona läuft uns ja leider nicht davon. Außerdem: Was passt besser zum Beginn eines Jahres, als über das Ende zu schreiben? Nein, nicht das Ende der Welt und schon gar nicht über das Ende von Gastronomie und Hotellerie natürlich. Es geht ganz schlicht um das Ende eines Arbeitsverhältnisses, genauer um das Arbeitszeugnis. Für betroffene Arbeitgeber häufig eine lästige Pflichterfüllung. Bisweilen ein reines Ärgernis. Wir sind uns sicher einig, dass ein beachtlicher Teil der jedes Jahr von Arbeitgebern verfassten Arbeitszeugnisse schriftliche Lügen darstellen. Warum ist das so? Was verlangt das Gesetz vom Arbeitgeber, welche Rechte stehen dem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang zu? Unser kurzer Beitrag soll dazu dienen, diese und einige andere Frage zu beantworten.

Was sagt denn das Gesetz?
Zunächst ist es wichtig, zwischen zwei Arten von Zeugnissen zu unterscheiden. Das Gesetz kennt zum einen das sogenannte einfache und zum anderen das sogenannte qualifizierte Zeugnis bzw. Arbeitszeugnis. In § 109 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung (abgekürzt GewO) wird das einfache Zeugnis wie folgt beschrieben:

„Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten.“

Im nächsten Satz der zitierten Bestimmung steht:

„Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.“

Heißt übersetzt: Wenn es der Arbeitnehmer wünscht, ist der Arbeitgeber – grundsätzlich unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses – gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erstellen, welches die Leistung des Arbeitnehmers im Betrieb oder Unternehmen sowie sein Verhalten während des Arbeitsverhältnisses beschreibt. Klingt nach viel Arbeit, was es aber nicht bedeuten muss. Dazu später mehr.

Weiterhin ist zu beachten, dass das Arbeitszeugnis nach § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO klar und verständlich formuliert sein muss. In § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO heißt es:

„Es [das Zeugnis] darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“

Das Gesetz fordert den Arbeitgeber also etwas verklausuliert dazu auf, im Zeugnis keine „Codewörter“ oder sonstige Umschreibungen zu verwenden, die „versteckt“ Rückschlüsse darauf zulassen, was der Arbeitgeber lieber nicht ausdrücklich erwähnt haben möchte. Ein Arbeitnehmer, der im Arbeitszeugnis als „geselliges Wesen“ beschrieben wird, nimmt die Arbeit vermutlich nicht allzu ernst und ist im schlimmsten Fall ein Alkoholiker!

Wie erfüllt der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben?
Wenn Juristen anfangen, Gesetzestexte zu zitieren, muss man aufpassen. Denn auch wenn Gesetze natürlich eine ausreichende Beachtung finden sollten, gilt doch der Satz: „Praxis schlägt Theorie“. Und so ist das auch beim Arbeitszeugnis bzw. dem Zeugnisrecht. Selten werden die Dinge so heiß gegessen wie gekocht. Für das Zeugnisrecht heißt das, dass der Arbeitgeber eine Reihe von Dingen beachten sollte, die am Ende des Tages für die Praxis von großer Bedeutung sind. Gesetzestext hin, Gesetzestext her. Das bedeutet im Einzelnen:

Nur nicht zu viel Arbeit für Vergangenes!
Allgemein gilt: Mit dem Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber ein Zeugnis erhält, ist das Arbeitsverhältnis in aller Regel bereits beendet oder das Ende steht jedenfalls unmittelbar bevor. Daher spricht das Gesetz (siehe oben) auch von der „Beendigung eines Arbeitsverhältnisses“. Wenn ein Arbeitgeber an dieser Stelle noch Zeit und Geld investiert, ist das meist kein sinnvoller Aufwand. Mit dem Arbeitnehmer, der – aus welchen Gründen auch immer – geht oder gar bereits gegangen ist, ist nicht mehr viel zu gewinnen. Aber vielleicht noch etwas zu verlieren. Nämlich Zeit und Geld.

Man sieht sich im Leben immer zwei Mal
Das ist ein bekannter Satz, an dem tatsächlich etwas dran ist. Wer sich beim Abschied noch mal so richtig negativ in das Gedächtnis seines Gegenübers einbrennt, hat gute Chancen, dass das nächste Zusammentreffen keinen guten Verlauf nimmt. Es kommt im Arbeits- und Berufsleben aber durchaus vor, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehrfach begegnen. Der Arbeitnehmer, der vielleicht aktuell der Auffassung ist, dass die Gastronomie oder Hotellerie nicht das richtige für ihn ist, mag die Sache nach einem kurzen Ausflug in die Welt der Kranken- und Altenpflege anders sehen. Und genau für diesen Fall sollte die mögliche Rückkehr des Arbeitnehmers an seine frühere Wirkungsstätte nicht durch einen in der Vergangenheit stattgefundenen Streit über das Arbeitszeugnis erschwert werden.

Wer delegieren kann, ist klar im Vorteil
Wenn der Arbeitnehmer kein Dieb, kein Schläger und auch kein Drogensüchtiger war, dann spricht überhaupt gar nichts dagegen, dass der Arbeitnehmer sein Zeugnis selbst verfasst. Ja, es ist wahrscheinlich in diesem Zusammenhang das größte Glück, das dem Arbeitgeber widerfahren kann. Denn dann hat der Arbeitgeber eine von den meisten als lästig empfundene Aufgabe erfolgreich delegiert. Und was, wenn sich der Arbeitnehmer über den grünen Klee lobt, obwohl er doch eher unterdurchschnittliche Arbeit geleistet hat? Ja, das ist dann ein moralisches, ein ethisches Thema, aber ganz sicherlich nicht etwas, für das sich die Justiz interessiert. Und angebliche Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Arbeitgebers gegenüber seinem Vorgänger stellen eher ein Gerücht denn Rechtswirklichkeit da. Grobe Unrichtigkeiten – wie etwa die Beschreibung von Aufgaben im Zeugnistext, die der Arbeitnehmer nie übernommen hatte – sind natürlich zu korrigieren. Das ist aber meist kein großes Thema. Und wenn der Arbeitnehmer partout nicht mitspielen möchte, nutzt man einfach einen der im Internet zahlreich vorhandenen Zeugniskonfiguratoren. Eine ganze Reihe davon sind kostenfrei und erleichtern das Erstellen eines Arbeitszeugnisses erheblich.

Erich Nagl – Chance für Rückkehrer offenhalten
Man sieht sich immer zwei Mal im Leben. An dem Spruch ist mehr dran, als vielen lieb sein dürfte. Dabei impliziert er in Bezug auf Angestellte und Fachkräfte eine Gelegenheit, die man besonders heutzutage nicht leichtfertig verspielen sollte. Viel, zu viel, musste auch an dieser Stelle in der jüngsten Vergangenheit über den Fachkräfterückgang in der Hotellerie und Gastronomie gesprochen werden. Und die jüngsten Corona-Beschlüsse in Bezug auf ein deutschlandweites 2G Plus-Modell für die Gastronomie inklusive der Ankündigung noch härterer Maßnahmen werden den Mangel an qualifiziertem Personal mit Sicherheit nicht beheben. Wenn wir uns aber einig sind, dass das Gastgewerbe mehr ist als ein „normaler“ Job mit anstrengenden Arbeitszeiten, sondern Menschen anzieht, die Service mit Leidenschaft, Leib und Seele ausfüllen, sind Rückkehrer in die Branche sehr wahrscheinlich. Mit einem sauberen und fairen Abschluss – wozu ein wertschätzendes Arbeitszeugnis zweifelsohne gehört – hält man ihnen die Tür auf. Und profitiert so in der Zukunft womöglich selbst.