Dorint-Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe (Foto) fragt in einem weiteren Schreiben an Bundeskanzlerin Angela Merkel und ihr Kabinett: „Warum schicken Sie eine ganze Branche erneut in den Lockdown, ohne vorher strategische Konzepte entwickelt zu haben, die finanzielle Schäden zeitgerecht ausgleichen?“ Man habe doch den ganzen Sommer Zeit für die Erarbeitung von wirkungsvollen Hilfs-Maßnahmen gehabt.
Iserlohe weist erneut drauf hin, dass er und seine Kollegen die Zahlungsverpflichtungen auch jetzt im November 2020 ernst nehmen, da besonders die Insolvenzantragsverpflichtung für Zahlungsunfähigkeit seit dem 1. Oktober 2020 wieder „scharf“ ist. Die von der Regierung angekündigten Hilfen seien bis heute nicht angekommen. Wer Verpflichtungen hat, die er seit Beginn dieses Monats nicht mehr bezahlen kann, muss nach derzeitiger Rechtslage Insolvenz anmelden. Die Regierung betont in dem Zusammenhang, dass es für die Novemberhilfe keinerlei Rechtsanspruch gäbe. Iserlohe: „Hier liegt der Fehler im Ansatz.“
Seiner Meinung nach ist die Verwendung des Regulariums von Förderprogrammen für die sogenannten „Novemberhilfen“, die üblicherweise für Existenzgründer oder für Forschungs- und Entwicklungsunternehmen verwendet werden, ein falsches Instrument. Selbstverständlich sollten große Unternehmen ihre Entwicklungskosten dem Grunde nach selbst finanzieren. Doch bei Entschädigungen trifft dies nicht zu. Iserlohe fordert daher weiter, dass alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe gemäß des Artikels 3 des Grundgesetzes gleich zu behandeln sind. Für ihn ist nicht einzusehen, dass hier die Größe ein Entscheidungskriterium sei, zumal die beihilferechtliche Bewertung ohnehin obsolet ist.
Iserlohe zeigt auf, dass die Unternehmer aufgrund der schwerwiegenden – für die Gesundheit der Bevölkerung notwendigen – Eingriffe in Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes nicht an einem Förderprogramm partizipieren wollen. Es geht allen vielmehr darum, dass sie auf die – ihnen zustehenden – Entschädigungen für die Sonderopfer warten. Er führt weiter aus: „Auch wenn Sie mit der Einführung des § 28a IfSG und der daraus resultierenden verfassungsrechtlich nicht zulässigen Verknüpfung einer Gewährung von Novemberhilfen ohne Rechtsanspruch konstituieren, bleiben es Sonderopfer von Teilen der Gesellschaft zugunsten derjenigen, die entschädigungspflichtig sind!“