„Mitarbeiter positiv überraschen“

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„Mitarbeiter positiv überraschen“

In den meisten Bundesländern haben die Sommerferien begonnen. Gerade Mitarbeiter mit Kindern starten ihren Jahresurlaub. Für Arbeitgeber eine gute Gelegenheit, Angestellten mit einer kleinen Finanzspritze unter die Arme zu greifen. Wenn sie es richtig machen, ist das Urlaubsgeld für den Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber muss die Beihilfe mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschal besteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen aber auch für ihn nicht an. 

Unabhängig vom eventuell gezahlten Urlaubsgeld darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 156 Euro pro Jahr zukommen lassen. Ist der Mitarbeiter verheiratet, kommen noch einmal 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind hinzu. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das jährlich zusätzlich 364 Euro.

ETL ADHOGA-Vorstand und Steuerberater Marc Müller: „Die steuerfreie Erholungsbeihilfe ist eine gute Möglichkeit für Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter positiv zu überraschen und die Mitarbeiterbindung zu festigen. Und das mit einem vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand.“ 

Einzige Bedingung: Es muss sichergestellt sein, dass das Geld für Erholungszwecke verwendet wurde. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss daher in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen. Sie sollte nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen. 

Tipp: Der Arbeitgeber sollte sich von seinem Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke eingesetzt wurde und diesen Nachweis zu den Lohnunterlagen legen. Damit kann bei einer späteren Betriebsprüfung Ärger vermieden werden. 

Die Beträge für die Urlaubsbeihilfen sind Jahreshöchstbeträge, dürfen nicht überschritten werden. Der zulässige Maximalbetrag kann aber aufgeteilt werden, beispielsweise auf Sommer- und Winterurlaub. 

Die Erholungsbeihilfe darf auch an Mini-Jobber gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die 450-Euro-Grenze findet in diesem Fall nicht statt. Dadurch kann beispielsweise eine verheiratete Mini-Jobberin mit zwei Kindern in einem Monat 814 Euro erhalten, ist damit immer noch geringfügig und sozialversicherungsfrei beschäftigt.