OLG Düsseldorf lehnt Booking.com-Antrag ab

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OLG Düsseldorf lehnt Booking.com-Antrag ab

Booking.com ist mit seinen Eilanträgen im Beschwerdeverfahren gegen das Verbot auch enger Ratenparitätsklauseln des Bundeskartellamtes vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gescheitert, wie der Deutsche Hotelverband (IHA) meldet. Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat demnach den Antrag des Buchungsportals auf „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ gem. § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB, das heißt auf Aussetzung der Kartellamtsentscheidung, vollumfänglich abgelehnt.

„Die Entscheidung des Kartellsenats ist konsequent und von uns auch genauso erwartet worden. Sie bringt den Marktteilnehmern erst einmal Rechtssicherheit“, begrüßt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), die richterliche Entscheidung. Der Verband hatte mit einer entsprechenden Anzeige gegen das Buchungsportal im Herbst 2013 das Kartellamtsverfahren ausgelöst. Mit einer Abstellungsverfügung vom 22. Dezember 2015 hat das Bundeskartellamt Booking.com die Verwendung der Best-Preis-Klausel untersagt – und zwar sowohl in Form der weiten Ratenparität (keine günstigeren Raten auf irgendeinem Buchungskanal) als auch in Form der engen Ratenparität (keine günstigeren Raten auf der hoteleigenen Website). Booking.com hatte die Bestpreisklausel nach der weitgehend inhaltsgleichen HRS-Entscheidung aus dem Jahr 2013, die im Januar 2015 vom OLG Düsseldorf umfassend bestätigt worden war, unverändert von seinen Hotelpartnern eingefordert.

„Booking.com wäre gut beraten, die Regelungen des deutschen und europäischen Kartellrechts endlich anzuerkennen, seinen Geschäftsbetrieb hieran rechtskonform auszurichten und Versuche der wettbewerblichen Knebelung seiner Hotelpartner endgültig aufzugeben“, kommentiert Markus Luthe.