Test, Test, Test
Wir suchen das Licht am Ende des Tunnels
Nein, auch heute leider keine guten Nachrichten. Die Bedrohung durch das Coronavirus hält an – den Masken, dem Abstandhalten, dem Lüften und den Lockdowns zum Trotz. Nun sollen Tests dem Land helfen, sich dem Licht am Ende des Tunnels zu nähern. Geregelt in einer überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Tests können natürlich ein Instrument zur Bekämpfung der Pandemie sein. Je häufiger getestet wird und je schneller ein Testergebnis vorliegt, desto früher und wirkungsvoller kann eine Ausbreitung des Virus im Betrieb oder Unternehmen reduziert oder gar vermieden werden.
Nachfolgend werden einige wichtige Fragen rund um die sog. Testpflicht nach der obigen Verordnung beantwortet. Dabei soll auch das eine oder andere Missverständnis beseitigt werden.
Grundsätzlich werden alle Betriebe von der sog. Testpflicht erfasst. Da das Homeoffice in Gastronomie und Hotellerie nur ausnahmsweise eine Rolle spielt, darf diese Ausnahme im Regelfall getrost vernachlässigt werden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gehalten, zwei Tests wöchentlich anzubieten. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit eines kostenfreien Tests in einem Testzentrum verweisen. Dadurch entgeht der Arbeitgeber aber vermutlich nicht der Pflicht, selbst einen Test anbieten zu müssen.
Um sodann ein besonders ärgerliches Missverständnis aufzuklären: Das Wort „Pflicht“ suggeriert, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich testen zu lassen. In Wahrheit besteht eine solche Pflicht aber gar nicht! Wenn sich der Arbeitnehmer weigert, sich testen zu lassen – aus welchen Gründen auch immer –, dann wird der Arbeitnehmer auch nicht getestet. Insbesondere ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht dazu angehalten, den Arbeitnehmer ggf. zwangsweise zu testen. Ein solches Recht steht dem Arbeitgeber unter keinen Umständen zu! Wenn man schon von einer Testpflicht sprechen möchte, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet. Ihn trifft die Pflicht, dem Arbeitnehmer ein Angebot zu unterbreiten, nämlich das Angebot, sich testen zu lassen.
Die Pflicht, seinen Beschäftigten einen Test anzubieten gilt auch gegenüber solchen Beschäftigten, die vollständig, also in der Regel zwei Mal, geimpft wurden, denn die Verordnung sieht nach ihrem Wortlaut insoweit keine Ausnahme vor. Ob das rechtlich haltbar ist, ist eine andere Frage. Sollte sich herausstellen, dass geimpfte Personen mit Blick auf den gewünschten Schutz vor der weiteren Ausbreitung des Virus keine nennenswerte Gefahr mehr darstellen können, wäre die Verordnung vermutlich als unverhältnismäßig einzuschätzen. Letztlich muss das gerichtlich geklärt werden.
Wenn sich der Arbeitnehmer weigert, sich testen zu lassen, ist das an sich gar kein Problem, denn es besteht – wie bereits beschrieben – keine Pflicht dazu. Allerdings ist betroffenen Arbeitgebern dringend zu raten, die Weigerungshaltung des Arbeitnehmers zu dokumentieren, um einem etwaig erhobenen Vorwurf, gegen die Verordnung verstoßen zu haben, begegnen zu können. Von der Verwendung eines durch den Arbeitgeber vorgefertigten „Verzichtsschreibens“, das der Arbeitnehmer unterschreibt, ist dringend abzuraten! Besser sollte der Arbeitnehmer von sich aus dem Arbeitgeber in einer kurzen schriftlichen Nachricht mitteilen, dass er sich nicht testen lassen möchte.
Verweigert ein Arbeitnehmer das Testen, stellt sich im Übrigen die Frage, ob dieser Arbeitnehmer ungetestet überhaupt beschäftigt werden darf. Geht von dem Arbeitnehmer aufgrund zahlreicher Kontakte mit anderen Menschen oder aufgrund sonstiger Umstände ein gesteigertes Infektionsrisiko aus, wird man von einer Arbeitsunfähigkeit im weiteren Sinne sprechen können. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer darf nicht beschäftigt werden und verliert seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung. Gegebenenfalls riskiert der Arbeitnehmer sogar den Verlust seines Arbeitsplatzes, denn dem Arbeitgeber kann – einzelfallabhängig – ein Recht zur Kündigung zustehen, wenn sich der Arbeitnehmer grundlos weigert, sich testen zu lassen.
Erich Nagl: Arbeitsschutzbehörden können Bußgelder erheben!
Weil es immer gefragt wird, das noch ganz kurz: Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung überprüfen und Verstöße gegen ihre Anordnungen mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000,00 EUR ahnden.
Und auch das noch zum schlechten Schluss: Die Kosten für die Tests trägt leider Gottes der Arbeitgeber!
Weitere Fragen? Antworten finden Sie auch unter https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/fragen-und-antworten-zur-testpflicht-in-unternehmen-und-betrieben