Der freundliche Arbeitsvertrag

Der freundliche Arbeitsvertrag

Liebe Leserinnen und Leser,

ETL ADHOGA freut sich, Ihnen die Kolumne „Alles was Recht ist“ zu präsentieren. ETL ADHOGA sind die Experten für Steuerberatung in Hotellerie und Gastronomie. Wir unterstützen über 1.000 Hoteliers und Gastronomen deutschlandweit, damit diese sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Gemeinsam mit meinem Kollegen Rechtsanwalt Dr. Uwe P. Schlegel möchten wir Ihnen mit dieser Experten-Kolumne auch in rechtlichen Fragen zur Seite stehen. Wir geben wertvolle Expertentipps und Empfehlungen, klären Missverständnisse auf und zeigen Ihnen, wie Sie Probleme mit Verwaltungen sowie in der Praxis vermeiden können.

Ein Instrument im Kampf um Mitarbeiter

Ganz Deutschland, so scheint es, stöhnt unter der Herausforderung des Fachkräftemangels. Jahrelang musste man den Eindruck gewinnen, Entscheider aus Politik und Wirtschaft schieben das Problem vor sich her. Nun haben wir den Schlamassel, branchenübergreifend. Für die Leser der Cost & Logis wird es nichts Neues sein, dass auch das Gastgewerbe helfende Hände dringend benötigt. Auch wenn sich laut dem Branchenverband DEHOGA die Beschäftigtenzahlen wieder stabilisiert haben, so hat die Branche das Vor-Corona-Niveau noch immer nicht erreicht. Pragmatische Lösungen im Hier und Jetzt sind also das Gebot der Stunde.

Wozu braucht es einen freundlichen Arbeitsvertrag eigentlich?

Wir von den ETL Rechtsanwälten haben hierfür den „freundlichen Arbeitsvertrag“ entwickelt. Nun wird der eine oder die andere vermutlich erst einmal ins Stocken geraten und sich fragen, wann ihm oder ihr denn ein Arbeitsvertrag zuletzt unhöflich gegenübertrat. Dies umso mehr, wenn der geneigte Leser zur Zunft der Arbeitgeber gehört, denen ja qua Definition die Ausarbeitung eines Arbeitsvertrages obliegt. Glauben Sie mir, man muss kein Arbeitsrechtler sein um zu wissen, dass auf der anderen Seite des Verhandlungstisches, bei den Arbeitnehmern, mitunter ein ganz anderer Eindruck entsteht.

Dabei ist die Sachlage klar: Heutzutage und in absehbarer Zukunft suchen sich die Talente auf dem Arbeitsmarkt den Arbeitgeber aus. Die Zeiten, in denen es umgekehrt zu sein schien, sind wohl vorbei. Im Kampf und qualifizierte Fachkräfte gewinnt derjenige Arbeitgeber, der im Wettbewerb mit dem attraktivsten Angebot die potenziellen Arbeitnehmer erreicht. Es gibt unzählige Untersuchungen darüber, dass die Höhe des Arbeitslohns ein wichtiges Kriterium bei der Arbeitsplatzwahl sein kann. Es ist jedoch keinesfalls das einzige. Wenn die Konkurrenz um Mitarbeiter sich zuspitzt, aber das Geld zur Entlohnung nach wie vor nicht auf den Bäumen wächst, sondern täglich mit harter Arbeit erwirtschaftet werden muss – also exorbitante Gehaltsangebote nicht drin sind –, müssen andere Wege her, die dringend benötigten Fachkräfte an sich zu binden: Ein „freundlicher Arbeitsvertrag“ zum Beispiel.

Über die Wahl des aus der Sicht des Arbeitnehmers optimalen Arbeitgebers entscheiden eine ganze Reihe weiterer Kriterien, wie beispielsweise ein sympathischer Vorgesetzter, ein kollegiales Team, kurze Wege von der Wohnung zum Arbeitsplatz und vieles mehr. Dies zu kommunizieren, gelingt dem Arbeitgeber bestenfalls schon mit den Formulierungen im Arbeitsvertrag.

Ein Formulierungsbeispiel: Die Urlaubsregelung

In einem „klassischen“ Arbeitsvertrag heißt es zum Thema Urlaub beispielsweise häufig:

(1) Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vergüteten Erholungsurlaub von __ Arbeitstagen pro Kalenderjahr (auf der Basis einer 5-Tage-Woche). Hiervon sind __ Arbeitstage (auf der Basis einer 5-Tage-Woche) der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz in der derzeit geltenden Fassung. Weitere Arbeitstage werden als vertraglicher Zusatzurlaub gewährt. […]

(2) Bei Eintritt/Ausscheiden während eines Kalenderjahres hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für den vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses soweit sich nicht aus den zwingenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes ein höherer Anspruch ergibt.

(3) Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Auch bei Vorliegen der gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen verfällt mit Ablauf des 31. März des Folgejahres (Übertragungszeitraum) der Urlaub ersatzlos. […]

(4) Genommener Urlaub wird zunächst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet. Urlaubsabgeltung wird nur in Höhe des noch nicht genommenen gesetzlichen Urlaubsanspruches gewährt.

Diese Formulierung klingt reichlich technisch, ja geradezu unfreundlich in meinen Ohren. Im „freundlichen Arbeitsvertrag“ hieße es stattdessen:

(1) Wir möchten, dass Sie sich erholen. Daher legen wir großen Wert darauf, dass der Ihnen zustehende Jahreserholungsurlaub nach Möglichkeit bis Ende eines jeden Jahres vollständig aufgebraucht wird. Sollte das einmal nicht gelingen, finden wir dafür eine Lösung.

(2) Wir bitten Sie, gewünschten Urlaub rechtzeitig anzumelden. Sollte Ihrem Wunsch nach Urlaub nichts entgegenstehen, werden wir Ihnen den erbetenen Urlaub rasch zusagen.

(3) Sie haben einen Anspruch auf __ Tage Urlaub im Jahr. Damit erhalten Sie __ Tage mehr Urlaub, als das Gesetz dies vorsieht. Ihr Urlaubsanspruch entspricht bei einer 5-Tage-Woche einem Urlaub von __ Wochen.“

Schon besser, oder? Und entfaltet garantiert Wirkung auf den potenziellen Arbeitnehmer. Möglichkeiten wie diese gibt es in Hülle und Fülle. Wer als Arbeitgeber Interesse an einem vollständigen, freundlich formulierten Arbeitsvertrag hat, der kann jetzt das neue Angebot der ETL-Rechtsanwälte zu nutzen und eine kostenlose Betaversion erhalten. Eine entsprechende Anfrage richten Sie gerne direkt an ETL Rechtsanwaltsexperte Dr. Uwe P. Schlegel; koeln@etl-rechtsanwaelte.de.

Erich Nagl – Entbürokratisiert den Arbeitsvertrag!

Nach einer oft zitierten Lebensweisheit kann man nicht nicht kommunizieren. Jede Geste, jeder Satz, jede Interpunktion sagt dem Adressaten einer Botschaft mehr aus, als dem Botschafter vielleicht bewusst ist. Das gilt selbstverständlich auch für bürokratische Dokumente wie den Arbeitsvertrag. Meiner Meinung nach ist die „Entbürokratisierung“ des Arbeitsvertrages überfällig! Erst recht in einer Branche wie dem Gastgewerbe, die so dringend auf gutes, Wertschätzung vermittelndes Personal angewiesen ist. Wertschätzung kann bekanntlich nur der Mitarbeiter ausstrahlen, der eben jene erfährt. Während dies den meisten Arbeitgebern bei Stellenanzeigen bewusst ist, wirkt der Arbeitsvertrag noch allzu oft wie die letzte Bastion vergangener Zeiten, wo der Bewerber für die Aussicht auf Anstellung möglicherweise die ein oder andere „bitter Pille“ schlucken zu meinen musste. Jahrelang dominierten in den Arbeitsverträgen die Interessen der Arbeitgeber. Mit Bestimmungen, die mitunter rechtlich nicht durchsetzungsfähig waren, weshalb sie regelmäßig von den Arbeitsgerichten kassiert wurden. Das kann sich einfach niemand mehr leisten! Klar ist aber: Der „freundliche Arbeitsvertrag“, so wertschätzend er auch formuliert ist, entbindet keinen Arbeitnehmer von seiner Verantwortung, für gutes Geld auch gute Arbeit zu leisten.