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Alles was Recht ist!

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Alles was Recht ist!

Vom Feiern und Feuern

Ibiza – wer denkt da nicht an sonnige Tage, Meeresrauschen am Strand, ausgelassene Feiern und – wenn man ein Faible für die Musik der 90er-Jahre hat – die die Insel besingende Hymne der Vengaboys. Habe ich Ihnen, liebe Leserin, lieber Leser, damit einen Ohrwurm verpasst? Gern geschehen. Fest steht: die Balearen-Insel steht für ein ausgelassenes Nachtleben und lockt seit Jahrzehnten Partytouristen aus aller Welt an. Ein Ruf, von dem auch Clubs und Discotheken in Deutschland profitieren. Auch der sogenannte Schaukelkeller im nordrhein-westfälischen Hennef, der am Samstag, den 02. Juli 2022 eine „Wild Night Ibiza Party“ veranstaltete.

So weit, so gut. Wer in den Sommermonaten keinen Urlaub nehmen konnte oder wollte, der kommt möglicherweise so dennoch in den Genuss eines Hauchs von Insel-Feeling. Dachte sich wohl auch die Protagonistin unseres heutigen Falls – eine Pflegeassistentin, die sich in der besagten Nacht auf der „Wild Night Ibiza Party“ im Schaukelkeller einfand. Der Haken dabei: Die Arbeitnehmerin war sowohl in dieser als auch der folgenden Nacht zum Spätdienst eingeteilt. Und nach allen uns zugänglichen Informationen konnte die von ihr geforderte Arbeitsleistung in diesem Zeitraum nicht per „Remote-Arbeit“ erledigt werden, wie es immer üblicher wird.

Wie also war es der Mitarbeiterin dennoch möglich, zur geforderten Arbeitszeit gleichzeitig im Schaukelkeller zu feiern? Die Arbeitnehmerin hatte sich im Vorfeld bei ihrem Arbeitgeber für eben jene zwei Tage krankgemeldet. Gleichzeitig fanden sich Fotos der Frau auf der „Wild Night Ibiza Party“ sowohl in ihrem WhatsApp-Status als auch auf der Homepage des Partyveranstalters. Für den Arbeitgeber ein klarer Fall von vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit, die eine fristlose Kündigung rechtfertigte.

Oder doch nicht? Gegen jene Kündigung ging unsere Pflegeassistentin anschließend vor dem Arbeitsgericht Siegburg vor. Allerdings ohne Erfolg (ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2022 – 5 Ca 1200/22). In der Pressemitteilung 1/2023 des Gerichts v. 10.01.2023 heißt es:

Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für 2 Tage krank und nimmt an einer ´Wild Night Ibiza Party´ teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein. […]

Mit Urteil vom 16.12.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin eine Erkrankung vorgetäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Für die Kammer stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party teilgenommen habe, während sie sich für die Dienste am 02.07. und 03.07.2022 gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig meldete. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert. Die Erklärung der Klägerin, sie habe an einer Zwei-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht der Klägerin nicht. Die Kammer ging davon aus, dass die Klägerin die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. So habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber am 05.07.2022 mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine 2-tägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.“

Merke: Zwei Tage „Krankfeiern“ und Teilnahme an einer „Wild Night Ibiza Party“ können zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen! Dies bedenke, wer sich selbst vor die Wahl zwischen der Wahrnehmung der eigenen Arbeitsverpflichtungen einerseits und einer rauschenden Partynacht auf oder fernab von Ibiza andererseits gestellt sieht. Insbesondere im Zeitalter von Social Media und Messengerdiensten, die Arbeitgebern mitunter einen recht genauen Einblick in die Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter ermöglichen.

Erich Nagl –

Auch ich habe vor Jahren in anderer Funktion als heute einen ganz ähnlich gelagerten Fall erlebt – allerdings mit völlig anderem Ausgang. Damals meldete sich eine Mitarbeiterin krank, um an einem Paintball-Turnier teilzunehmen. Eine Tätigkeit, die durchaus körperlich anstrengend ist, jedenfalls nicht das, was man sich klassischerweise unter „Erholung“ vorstellt. Im Gegensatz zum „Ibiza-Fall“ verlor ich damals den Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin. Ich freue mich also, dass die Judikative in solchen Zusammenhängen mittlerweile in der Lebensrealität angekommen ist und der „Krankfeierei“ den Freifahrtschein entzieht. Bleibt zu hoffen, dass nun auch von ärztlicher Seite Gefälligkeitskrankmeldungen auf Zuruf ethisch mehr hinterfragt werden. Wir jedenfalls plädieren in Fällen wie dem „Ibiza-Gate“ klar für „Schuldig, euer Ehren!“