Alles was Recht ist!

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In der Ruhe liegt die Kraft!

Heute etwas zur beginnenden „dunklen“ Jahreszeit Passendes: Es geht um Ruhe. Natürlich um Ruhe im arbeitsrechtlichen Zusammenhang, denn die Cost & Logis ist ja schließlich kein Yogaratgeber. Wir wollen uns den arbeitsrechtlich geprägten Begriffen der Ruhepause sowie der Ruhezeit widmen. Da bestehen in der Praxis doch nach wie vor eine Reihe von Irrtümern, bei denen unsere Kolumne für Aufklärung sorgen möchte.

Am Anfang war ein Wort

Starten wir mit dem Begriff „Ruhepausen“. Mit eben jenen befasst sich in erster Linie eine schlanke gesetzliche Bestimmung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es geht um § 4 ArbZG und dort können wir Folgendes lesen:

§ 4 Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“

Auf den ersten Blick scheint es sich um eine recht verständlich formulierte gesetzliche Vorschrift zu handeln:

  1. Bei bis zu sechs Stunden Arbeit braucht es keine Ruhepause.

  2. Arbeitet jemand länger als sechs Stunden, muss nach der sechsten Stunde eine Pause von wenigstens 30 Minuten gemacht werden.

  3. Bei mehr als neun Stunden Arbeit müssen noch einmal weitere 15 Minuten Pause eingelegt werden.

  4. Eine Pause kann in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

  5. Selbstredend heißt Pause, dass nicht gearbeitet werden muss bzw. nicht gearbeitet werden darf, es besteht mithin während der Pause ein Beschäftigungsverbot.

Nur der Vollständigkeit halber: Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers umfasst bekanntlich auch sog. Rüstzeiten, also Zeiten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine eigentliche Arbeit vorzubereiten.

Jetzt bitte keine Wortklauberei!

Da haben wir uns gerade über den schlank formulierten Paragrafen 4 des Arbeitszeitgesetzes gefreut, da macht sich auch schon ein erstes Stirnrunzeln bemerkbar. Was heißt eigentlich Pause bzw. Ruhepause? Erstaunlicherweise sagt das Gesetz dazu nichts. Im gesamten Arbeitszeitgesetz findet sich keine Definition des Begriffs der Ruhepause. Was also tun? Ganz einfach! Man schaue – das klingt ein bisschen wie aus einer anderen, weil lange zurückliegenden Zeit – in den Duden. Genauer: Man bediene sich der Etymologie. Darunter versteht man die Wissenschaft von der Herkunft und Geschichte der Wörter und ihrer Bedeutungen. Und was liest man da? Dass es sich bei dem Begriff der Pause um eine kürzere Unterbrechung einer Tätigkeit handelt, welche der Erholung und Regeneration (neudeutsch „Batterie aufladen“) dienen soll. Ruhe heißt Nichtstun bzw. sich durch Nichtstun erholen, etwa ruhig rumsitzen, um zu entspannen. Und jetzt zurück zum Stirnrunzeln: Was ist denn mit dem Mitarbeiter, der die wertvolle Zeit der Pause mit nichts anderem verbringt als mit seinem Handy? Was ist mit der Mitarbeiterin, die recht angestrengt erscheint, wenn sie via Social Media Dinge mitteilt oder mitgeteilt bekommt, die zwar an sich keinen normalen Menschen interessieren sollten, die aber bei der Mitarbeiterin augenscheinlich zu erhöhtem Blutdruck führen? Sind das dann noch Pausen? Zur Beruhigung aller: Ja, das sind Pausen. Entscheidend für die Pause ist nämlich, dass der Arbeitnehmer frei darüber entscheiden kann, was er während der Pausenzeit machen möchte oder eben nicht machen möchte. Oder anders formuliert: Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Dienstverpflichtung freigestellt wird. Und das ist beim Handydaddeln der Fall, jedenfalls solange, wie die Handynutzung nicht in einem dienstlichen Zusammenhang steht.

Im Voraus feststehend“

Blicken wir noch einmal in die zitierte Bestimmung des § 4 ArbZG, so fallen die Worte „im Voraus feststehend“ auf. Und in der Tat handelt es sich nach der Rechtsprechung dabei um einen bedeutsamen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit dem Begriff der Pause. Die Rechtsprechung meint, dass der Begriff der Pause voraussetze, dass dem Arbeitnehmer spätestens bei Beginn der Arbeitsunterbrechung die zeitliche Dauer der Unterbrechung bekannt ist. Damit vertragen sich solche Fälle nicht mit dem Begriff der Pause, in denen der Arbeitnehmer zwar eine Pause machen darf, dies aber nur dann und auch nur solange „wie Zeit dafür ist“. Wenn also beispielsweise ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer in die Pause schickt, diese Pause aber nur solange dauern darf, wie kein Kunde das Ladenlokal betritt, gewährt der Arbeitgeber letztlich keine Pause und verstößt mithin gegen das Arbeitszeitgesetz! Andererseits wird keinesfalls verlangt, dass die Notwendigkeit, der Beginn und die Dauer der Ruhepause bereits vor dem Beginn der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden muss. Und das ist doch wieder eine ganz und gar gute Nachricht für betroffene Arbeitgeber!

Noch etwas zur Ruhezeit

Da wir eben schon bei § 4 ArbZG von einer „schlanken“ Vorschrift sprachen, kommt jetzt gegen Ende unseres Beitrags noch etwas ganz besonders Schlankes: Wir zitieren § 5 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes, wo wir lesen:

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“

Aha! Die Spätschicht um 02:00 Uhr nachts beenden und dann am nächsten Morgen wieder ab 10:00 Uhr (weiter-)arbeiten geht nicht. Denn dann ist die sog. Ruhezeit von (mindestens) elf Stunden nicht eingehalten. Unter der Ruhezeit versteht man den Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit bzw. zwischen zwei Arbeitsschichten desselben Arbeitnehmers. Und nur der Vollständigkeit halber: Wenn ein Arbeitnehmer mehr als ein Arbeitsverhältnis hat, ist die Ruhezeit natürlich unter Beachtung aller Arbeitsverhältnisse zu berechnen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet von 08:00 bis 12:00 Uhr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit Arbeitgeber A. Sodann nimmt er noch am selben Tag eine Arbeit bei Arbeitgeber B auf, und zwar in der Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr. Dann ist eine erneute Arbeitsaufnahme bei Arbeitgeber A am Folgetag um 08:00 Uhr nicht möglich, denn zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr liegen keine elf Stunden!

Ein letzter Punkt nur für die Bösen

Nun haben wir so schön über Ruhepausen und Ruhezeiten gelesen, da kommt vielleicht der eine oder andere auf einen gar nicht guten Gedanken: Was passiert eigentlich, wenn ich gegen das Gesetz verstoße, also keine ausreichenden Pausen- oder Ruhezeiten gewähre? Könnte ich nicht in der Hoffnung, dass das schon niemanden interessieren wird, gegen das Gesetz verstoßen?

Das ist nicht nur ein böser Gedanke, das ist – wie der Jurist so hübsch formuliert – eine Ordnungswidrigkeit, nachzulesen in der ganz und gar nicht schlanken Bestimmung von § 22 des Arbeitszeitgesetzes (Überschrift: Bußgeldvorschriften). Ja, es droht eine Geldbuße und zwar eine happige. Immerhin kann der Spaß eines Verstoßes gegen die in unserem Beitrag aufgezeigten Bestimmungen von §§ 4, 5 ArbZG mit einer Geldbuße von bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden!

Erich Nagl – Aus aktuellem Anlass: keine Angst vor der Stechuhr!

Ein Beschluss, der alles verändert oder viel Aufregung um nichts? An der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 scheiden sich die Geister. Darin teilte das BAG mit, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Auf die Meldung folgten ein bemerkenswertes Medienecho und eine branchenübergreifende Debatte, die allerdings im Gastgewerbe meines Erachtens überflüssig ist. Schließlich gilt hier die Aufzeichnungspflicht schon seit es das Mindestlohngesetz (MiLoG) gibt. Darin werden Hotellerie und Gastronomie unter § 2a als eine sogenannte Schwarzarbeit gefährdete Branche klassifiziert, so dass Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeiten aufgezeichnet werden müssen. Viele Arbeitgeber sprechen in diesem Zusammenhang seit jeher von einem „Bürokratiemonster“. Oftmals wird vor der Einführung der stark nach 20. Jahrhundert klingenden Stechuhr gewarnt. Doch warum? Mittlerweile gibt es doch wahrlich mehr als genug Möglichkeiten, die Zeiten seiner Mitarbeiter fehlerfrei und elegant, wie auch digital und mit wenigen Klicks zu erfassen. Und dass die Arbeits- und dementsprechend auch die Pausenzeiten in einer Branche, in der Überstunden nun einmal per se anfallen, transparent gemacht werden, gereicht dem Arbeitgeber nun wahrlich oft zum Vorteil. Die Möglichkeiten der Digitalisierung sind ganzheitlich auszuschöpfen. Das gilt natürlich auch für Arbeits- und Pausenzeiten.