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Mit frischen Kräften aus dem Lockdown

Beim Neustart auf den Arbeitsvertrag achten!

Der Lockdown hat uns alles abverlangt. Nun gilt es, den Blick nach vorne zu richten. In vielen Betrieben kommt es erfreulicherweise zu Einstellungen. Mit gutem Personal soll der Neustart beginnen. „Onboarding“ heißt ein noch junger Begriff bei der Integration neuen, noch nicht mit allen Prozessen im Unternehmen vertrauten Personals. Ein häufig unterschätzter Bereich des Onboarding ist das Vertragswesen, insbesondere der korrekte Arbeitsvertrag. Angesichts der häufig anzutreffenden Dynamik bei der Personalsuche tritt dieses so bedeutende Dokument – völlig zu Unrecht – in den Hintergrund. Was sich zunächst nach ganz viel Bürokratie anhört, ist in Wahrheit ein banales Element des Onboarding. Wenn man zwei, drei Fallstricke kennt und vermeidet, ist der Rest ganz einfach.

Regel Nr. 1: Wer schreibt, der bleibt! Alle wesentlichen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten schriftlich fixiert werden. Das vermeidet Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Und noch viel wichtiger: Die korrekte Dokumentation der arbeitsvertraglich maßgeblichen Umstände reduziert den Stress in einer späteren Betriebsprüfung deutlich, gibt es doch keinen Zweifel darüber, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer verabredet haben.

Regel Nr. 2: Beim Arbeitsvertrag kann ohne weiteres auf im Internet kostenfrei erhältliche Formulare zurückgegriffen werden. Wichtig ist lediglich, dass man sich im Netz nicht verirrt und nicht ein solches Dokument verwendet, das allzu sehr Arbeitnehmerinteressen in den Vordergrund stellt. Taugliche, arbeitgeberorientierte und vor allem kostenlose Vertragsmuster finden sich etwa auf der Internetseite der ETL Rechtsanwälte
(www.etl-rechtsanwaelte.de).

Regel Nr. 3: Den „verfluchten“ § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nicht vergessen! Ohne hier allzu sehr ins Juristische abzugleiten, sei darauf hingewiesen, dass die erwähnte gesetzliche Bestimmung zur tödlichen Gefahr für den Bestand eines Betriebes werden kann. Denn nach § 12 TzBfG wird im Zweifel angenommen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20(!) Stunden vereinbart haben. Das selbst dann, wenn eigentlich ein Minijob gewollt war, im Arbeitsvertrag aber eine klare Regelung über die Arbeitszeit fehlt. Den einzigen Ausweg bildet eine unmissverständliche Vereinbarung der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit. In welchem Umfang dabei eine Flexibilisierung der Arbeitszeit rechtlich möglich ist, werden wir in einem der kommenden Beiträge auf www.cost-logis.de näher beleuchten.

Erich Nagl: Lasst uns jetzt die Weichen für den Neustart stellen

Die Hotellerie hat es in Zeiten, in denen der Tourismus fast vollständig zum Erliegen gekommen ist, nicht leicht. Wie Dr. Uwe Schlegel gezeigt hat, lohnt es sich jedoch schon jetzt, nach vorne zu schauen und sich Gedanken über Themen wie Neueinstellungen zu machen. Wenn uns die Pandemie eines verschafft, dann ist es Zeit für die Vorbereitung. Wir sollten sie nutzen, damit uns nach der Krise ein erfolgreicher Neustart gelingt.

Weitere Informationen rund um die Themen Hotellerie und Gastronomie sowie arbeitsrechtliche Hinweise und News finden Sie unter www.etl-adhoga.de und www.etl-rechtsanwaelte.de.