Steuerfreie 1.500-Euro-Prämie noch bis Ende 2020

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Steuerfreie 1.500-Euro-Prämie noch bis Ende 2020

Arbeitgeber, die besondere Leistungen ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Corona-Krise würdigen möchten, können dies noch bis zum 31. Dezember 2020 in Form einer steuerfreien Prämienzahlung bis zur Höhe von 1.500 Euro tun. „Voraussetzung ist, dass das Geld noch in diesem Jahr auf dem Konto des Mitarbeiters ankommt“, erklärt Steuerberater Marc Müller (Foto), Vorstand von Deutschlands führender Steuerberatungsgruppe ETL.

Die Zahlungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erfolgen und maximal 1.500 Euro betragen. Die Auszahlung kann in einem Betrag oder in mehreren Beträgen als Bar- oder als Sachleistung gewährt werden. Andere steuerfrei gewährte Incentives oder Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt, das heißt der Bonus kann zusätzlich gewährt werden. Auch Mini-Jobber können den Corona-Bonus erhalten, ohne dass der Mini-Job dadurch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird.

Für die Steuerfreiheit ist Voraussetzung, dass die Corona-Beihilfen und -Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit sind Gehaltsumwandlungen ebenso wenig zulässig, wie eine Anrechnung auf während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden. „Doch Vorsicht: Hat der Arbeitnehmer bereits durch Tarifvertrag oder aus betrieblicher Gewohnheit einen Rechtsanspruch auf ein Weihnachtsgeld, so müsste dies zusätzlich zum Corona-Bonus gezahlt werden. Das steuerpflichtige Weihnachtsgeld kann 2020 nicht einfach gegen die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie ausgetauscht werden“, warnt Steuerberater Marc Müller.

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden und es muss aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Das ist für spätere Prüfungen der Sozialversicherungsträger und Lohnsteueraußenprüfungen wichtig. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 muss der Arbeitgeber aber nichts ausweisen und der Mitarbeiter muss die Corona-Prämie auch nicht in seiner Steuererklärung angeben.