Die Lage für das Gastgewerbe spitzt sich zu

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Die Lage für das Gastgewerbe spitzt sich zu

Nachdem die Regierungen der Länder und des Bundes sich am 15.4.2020 auf erste vorsichtige Lockerungen des Shutdowns geeinigt haben, lässt sich zwar festhalten, dass ein Silberstreif am Horizont jedenfalls für einige Gewerbe zu sehen ist, sich die Situation besonders für Hotellerie und Gastronomie mindestens bis zum 3.5.2020 aber weiter zuspitzt. Umso wichtiger wird es sein, alle Möglichkeiten einer finanziellen Kompensation des Schadens auszuschöpfen. Neben der Beantragung der Soforthilfe der einzelnen Länder gehört dazu auch die Prüfung der eigenen Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen und die Geltendmachung der Ansprüche gegen die jeweilige Behörde direkt aus dem IfSG. 

Besonders zu beachten ist dabei auch, dass die sogenannte bayrische Lösung, die das Wirtschaftsministerium Bayerns mit einigen Versicherern, unter anderem der Allianz vereinbart hat, derzeit massiv an Attraktivität verliert. Inhalt dieser Einigung ist es, dass die Allianz ihren Kunden, die nach Auffassung der Allianz keinen Versicherungsschutz genießen, 15 % der Versicherungssumme anbietet und die Betriebe so zusammen mit allen staatlichen Hilfsmaßnahmen auf eine Kompensations-Quote von 80-85 % kommen. 

Allerdings hat (bislang) eine Agentur für Arbeit in einem Bescheid mitgeteilt, dass Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen auf staatliche Maßnahmen, besonders das Kurzarbeitergeld (KUG), anzurechnen sind. Sollte diese Ansicht richtig sein, was sie nach Ansicht unserer Fachanwälte nicht sein kann, würde die bayrische Lösung, die die Allianz ihren Kunden nun deutschlandweit anbietet, zu einer Entlastung der öffentlichen Kassen führen, aber den betroffenen Betrieben kein Stück weiterhelfen. Man sollte auch vor diesem Hintergrund genau prüfen, ob die Vergleichsangebote der Versicherer, die immer mit einer endgültigen Abfindung der Ansprüche auch für noch folgende Maßnahmen im Rahmen der Corona-Krise einhergehen, angenommen werden sollten.   

Autor:

Stephan Schmid
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


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