Laut Pressemitteilung des BMF vom 3.4.2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.
Auf diese Bonuszahlungen werden laut Bundesfinanzministerium keine Steuern erhoben. Auch in der Sozialversicherung bleiben die Beihilfen und Unterstützungen beitragsfrei. Das soll die belohnen, die in der Corona-Krise in erster Reihe stehen. Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Beschäftigten, und somit auch für Mini-Jobber.
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit sind beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgeschlossen, wenn es im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist. Einmalzahlungen, wie Ausgleichszahlungen bei Homeoffice für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind jedoch möglich. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
„Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten in diesen Wochen außergewöhnliches und arbeiten an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Mit dieser steuerfreien Prämie können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Anerkennung zeigen und Danke sagen“, erklärt ETL-Vorstand Steuerberater Marc Müller (Foto).