Die Corona-Pandemie stellt viele Unternehmer vor existenzbedrohende Probleme. Unternehmen sind geschlossen, Aufträge brechen weg, die Liquidität schwindet. Im Zusammenhang mit den flächendeckenden Betriebsschließungen, die ohne Feststellung einer Infektion oder eines Infektionsverdachtes im Unternehmen durch Allgemeinverfügungen angeordnet wurden, wird gelegentlich auch von staatlichen Stellen behauptet, es gäbe für Unternehmer keine Entschädigung. Stattdessen werden die Betroffenen auf die deutlich bescheideneren Soforthilfen verwiesen.
Diese Auffassung entspricht zwar dem Wortlaut des Gesetzes. Allerdings führt Corona nicht nur gesundheitspolitisch zu einer sich dynamisch entwickelnden Situation. Bei näherem Hinsehen sprechen nach Auffassung der ETL-Rechtsanwälte durchaus gute Gründe dafür, dass die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über den engen Wortlaut hinaus auch den „gesund“ geschlossenen Unternehmen zu gewähren ist. Allen betroffenen Unternehmern empfehlen wir daher, entsprechende Entschädigungsanträge innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist zu stellen. Gern unterstützen Sie Ihre ETL-Berater vor Ort.
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