Bei DVB-T: Keine GEMA-Gebühren

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Hoteliers müssen für DVB-T-Fernseher in ihren Gästezimmern keine Gebühren an die GEMA entrichten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Diese Art der Übertragung – also der Empfang der Fernseh- und Radiosender über Antenne – ist keine öffentliche Wiedergabe, so die Richter. Damit setzte sich ein Berliner Hotel gegen die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in letzter Instanz durch. Die GEMA hatte 765 Euro Vergütung gefordert. Kernfrage im aktuellen Streit war, ob die Übertragung per DVB-T genauso als öffentliche und damit gebührenpflichtige Wiedergabe zu bewerten ist wie die mit Kabel und Satellit (Az.: I ZR 21/14). So hatten es jedenfalls die Vorinstanzen gesehen, die der Verwertungsgesellschaft recht gaben. Die Karlsruher Richter sehen das anders.