Hoteliers haften bei Diebstahl

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In Europa trägt für Diebstähle aus Hotelzimmern der Hotelier die Haftung. Das gilt unabhängig davon, ob die entwendeten Wertgegenstände in den Zimmersafe geschlossen wurden oder nicht, erklärt Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich. Sätze auf dem Check-in-Zettel wie „Für Diebstähle übernimmt das Hotel keine Haftung“ gelten grundsätzlich nicht. Diese Erklärung hat laut Prof. Ernst Führich gar keinen Wert.

Für bestimmte Gegenstände ist die Haftung allerdings gesetzlich ausgeschlossen – etwa für das Auto und darin belassene Sachen, wenn es in der Tiefgarage des Hotels steht. Hier haftet der Hotelier nicht. Er stellt nur den Stellplatz zur Verfügung.

In Hotels in Deutschland sind Paragraf 701 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausschlaggebend. Demnach gilt zum Beispiel für die entwendete Kamera oder den Laptop eine Höchstgrenze von 3500 Euro. Bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten – etwa Schmuck und teuren Uhren – liegt der Höchstbetrag bei 800 Euro.

Anders sieht es aus, wenn der Gast seine Wertgegenstände dem Gastwirt zur Aufbewahrung übergibt und dieser sie in den Safe an der Rezeption verstaut. Dann entfallen die Höchstgrenzen, die Haftung ist unbeschränkt, betont der Reiserechtsexperte.